Praxiswissen „Winterreifenpflicht”
Mit Wirkung zum 01. Mai 2006 hat der Gesetzgeber die Richtlinie für die Winter- ausrüstung von Fahrzeugen, d. h. auch für die geeignete Bereifung erneuert und hierbei Verstöße mit Geldstrafen belegt.
Die Verordnung ist relativ allgemein gehalten, so dass bei Reifenhändlern, Auto- häusern und Werkstätten ein erheblicher Beratungsaufwand erforderlich sein wird.
In der Verordnung der Ausstattung für Kraftfahrzeuge im Winter spricht der Ge- setzgeber unter anderem von geeigneter Bereifung für Kraftfahrzeuge bei win- terlichen Fahrbahnverhältnissen.
Zum besseren Verständnis und zur Erläuterung sind aus Sicht der DEKRA Reifenexperten folgende Anmerkungen hierzu nützlich:
Geeignete Bereifung:
Der Gesetzgeber spricht von geeigneter Bereifung und erwähnt ausdrücklich nicht, dass diese Bereifung die Bezeichnung “M+S” besitzen muss. Die namenhaften europäischen Reifenhersteller verwenden bei ihren Gummimischungen Silicaanteile, d h. ca. 1/3 des Rußes in der Laufflächenmischung wird durch Kieselsäure ersetzt. Kieselsäure hat den Vorteil, dass der Grip und das Bremsverhalten dieser Reifen bei Nässe und bei winterlichen Fahr- bahnverhältnissen deutlich verbessert wird.
Zusätzlich wird auch der Grip bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen durch sogenannte Feinlamellen verbessert, weil diese bei Schnee uns Eis viele Eingriffskanten zur Verzahnung auf glattem Untergrund bilden. Weltweit produzieren jedoch andere Reifenhersteller (speziell Asien und USA) Reifen mit “M+S” Kennzeichnung, welche keine Kieselsäureanteile in der Lauf- flächenmischung besitzen. Diese Reifen sind nicht immer für winterliche Fahrbahnverhältnisse optimal geeignet.
Ein Test einer Automobilzeitschrift im Januar 2006 zeigte, dass Reifenprodukte aus Asien mit M+S Kennzeichnung im Vergleich zu einem europäischen namhaften Produkt mit gleicher Kennzeichnung bei einem Bremsversuch bei Nässe aus 100 km/h einen rund 17 m längeren Bremsweg besitzen. Dies bedeutet, dass für das mit dem asiatischen Produkt ausgerüstete Fahrzeug ein wesentlich höheres Unfallpotenzial bei Vollbremsungen besteht.
Nachfragen bei Polizeidirektionen haben ergeben, dass die Polizei personell nicht in der Lage ist, den laufenden Verkehr bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen bezüglich der geeigneten Bereifung zu prüfen. Die Polizei gibt an, dass man lediglich in der Lage ist auf die “M+S” Kennzeichnung zu achten. Dies wird in der Praxis wohl nur dann durchgeführt werden, wenn ein Unfall oder eine größere Staupanne zu vermelden war.
Zusätzlich ist zu beachten, dass die “M+S” Kennzeichnung nicht gesetzlich geschützt ist. Lediglich Reifen mit dem Schneeflockensymbol halten gewisse Mindestkriterien bei festgefahrener Schneedecke und bezüglich der Ge- räuschbildung ein.
Zusätzlich gibt der Gesetzgeber ausdrücklich an, dass nur Kraftfahrzeuge unter die neue Verordnung fallen. Kraftfahrzeuge sind Pkw, Lkw sowie auch Motorräder, nicht aber Anhänger.
Bei Nutzfahrzeugen hat sich die Laufflächentechnik mit (Silica-) Kieselsäureanteil noch nicht durchgesetzt. Nach DEKRA Recherchen verwenden lediglich zwei Reifenhersteller weltweit bisher einen Kieselsäureanteil bei Nutzfahrzeugreifen. Kieselsäureanteile haben den Nachteil, dass die Abriebsfestigkeit bei Lkw Reifen reduziert wird. Die Fuhrparkbetreiber wünschen jedoch Nutzfahrzeugreifen, welche eine lange Laufleistung bezüglich Abrieb aufweisen. Im Bereich Lkw Reifen werden jedoch überwiegend Naturkautschukanteile in der Lauffläche verwendet, welche unter Zusatz von chemikalischen Mischungsanteilen gute bis sehr gute Haftungseigenschafen auf Nässe, Eis und Schnee aufweisen.
Letztendlich darf nicht vernachlässigt werden, dass jeder Reifen, speziell auch Lkw Reifen physikalische Grenzen bezüglich Fahrbahnglätte und Steigung sowie Gefälle besitzt. Auch bei geeigneter Bereifung kann es zu Beeinträchtigung der Haftung auf extremen winterlichen Fahrbahnverhältnissen kommen.
Kontakt für weitere Informationen: Herr Franz Nowakowski Tel.: 089 - 3700 3531
e-Mail: franz.nowakowski@dekra.com
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